Allgemeine Geschäftsbedingungen der FBIV - Markus Keller

für den Handel mit Hardware und Software, Softwareinstallation, Erstellung, Anpassung und Pflege von Websites, Vermittlung von Grafikdienstleistungen und Schulungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beim Verkauf von EDV-Hardware einschließlich Zubehör und Kleinteilen sowie Standard-Software durch das FBIV - Markus Keller (nachfolgend "FBIV" genannt) sowie alle in diesem Zusammenhang durch das FBIV erbrachten Dienste, wie Installations- und Reparaturarbeiten, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

§ 1 Leistungsumfang

Das FBIV erbringt seine Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden, sofern keine schwerwiegenden technischen Gründe dagegen sprechen.

Das FBIV bietet folgende Leistungen an: Handel mit Hardware und Software, Softwareinstallation, Erstellung, Anpassung und Pflege von Websites, Vermittlung von Grafikdienstleistungen und Schulungen.

Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten des FBIV, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss das FBIV nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des FBIV zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann das FBIV dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit das FBIV schriftlich darauf hingewiesen hat.

Das FBIV ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 2 Preise und Zahlung

Das Entgelt für die Leistung ist in dem Angebot, auf das im Auftrag Bezug genommen wird, festgelegt. Sofern nicht anders angegeben und vereinbart, schließen die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung, Entwurf- oder Entwicklungsarbeiten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen und werden gesondert berechnet, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

  • des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
  • von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
  • von Aufwand für Lizenzmanagement,
  • in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
  • außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.


Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.

Der Kunde muss damit rechnen, dass das FBIV die Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann das FBIV Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen (gem. § 365 BGB).

FBIV ist berechtigt, für alle Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

§ 3 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Alle Liefertermine sind unverbindliche Angaben, die sich durch Verzögerungen bei der Zulieferung, Produktion oder durch Störungen im Betriebsablauf verändern können.

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Ist für die Leistung des FBIV die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von

  • Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
  • unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie das FBIV nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
  • Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller),


verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

Soweit das FBIV seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für das FBIV unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für FBIV keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 4 Pflicht des Kunden zur Datensicherung und Datensicherheit

  • Falls das FBIV Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Kunden übernimmt, so wird der Kunde verpflichtet zu ermöglichen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Falls das FBIV Software oder Hardware installieren soll, ist der Kunde dazu verpflichtet, alle auf dem betreffenden EDV-System vorhandenen Daten vorgängig zu sichern. Das FBIV haftet nicht für die Folgen eines allfälligen Datenverlusts, und zwar auch dann nicht, wenn ein solcher Datenverlust durch ein von dem FBIV zu vertretendes Fehlverhalten verursacht wurde.
  • Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
  • Der Kunde stellt das FBIV von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an das FBIV übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. Für den Fall des Datenverlustes ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an das FBIV zu übermitteln.

§ 5 Mitwirkungspflicht

Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für Websites, zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.

Wenn das FBIV dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.

Soweit Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen des FBIV, wie z. B. einer Website auftreten, wird der Kunde dem FBIV unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie entsprechenden Namen und Telekommunikationsdaten (per Telefon oder E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.

§ 6 Ausdrückliche Auflösungsklausel

Im Falle des Missbrauchs oder schwerwiegender oder wiederholter Nichtbeachtung der Pflichten gemäß des Vorstehenden der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hat das FBIV das Recht, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, ohne dass dem FBIV daraus die Pflicht erwächst, dem Kunden im voraus bezahlte Gebühren zurückzuerstatten, auch nicht für von dem Kunden noch nicht beanspruchte Dienstleistungen, unbeschadet jegliches weiteren Rücktrittsrechtes oder Schadensersatzanspruches.

§ 7 Abnahme von Werkleistungen

Das FBIV legt seinen Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Gemäß § 640 BGB ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von einer Woche nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des FBIV an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des FBIV innerhalb der einzelnen vertraglich vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen sowie für Verbindlichkeiten des Kunden ist der Firmensitz des FBIV. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Firmensitz des FBIV. Gerichtsstand für alle Klagen gegen das FBIV ist Freiburg. Für Klagen des FBIV gegen den Kunden ist ebenfalls Freiburg.
Nimmt das FBIV aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann das FBIV das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen Gerichtsstand hat.

§9 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

Mängel des Werkes und das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften sind dem FBIV unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst Nachbesserung verlangen.
Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Lieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Übergang von Nutzen und Gefahr

Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderung aus der Geschäftsverbindung Eigentum des FBIV. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Das Eigentum an sämtlichen verkauften Produkten verbleibt bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages und etwaiger Transportkosten durch Barzahlung oder Bankgutschrift bei dem FBIV. FBIV hat das Recht, diesen Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz oder Wohnort des Kunden eintragen zu lassen.

§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung

Das FBIV speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).

Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.

Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Das FBIV weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.